Presseberichte - SHG Cloppenburg

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Presseberichte


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In der Mai-Ausgabe 2016 der VdK-Zeitung stehen zwei Artikel, welche wir unbedingt unseren Mitgliedern und Freunden nahebringen wollten .......
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Krankenkassen zahlen Haushaltshilfe

Unterstützung nach Krankenhausaufenthalt oder ambulantem Eingriff

Der Sozialverband VdK hatte lange gefordert, die Versorgung für Patienten nach der Entlassung aus der Klinik endlich sicherzustellen. Jetzt hat der Gesetzgeber diese Versorgungslücke geschlossen. Wer aus der Klinik entlassen wird und sich vorerst nicht selber versorgen kann, hat mit Inkrafttreten der Krankenhausstrukturreform seit dem 1. Januar 2016 Anspruch auf eine Haushaltshilfe und auf Nachsorge durch einen Pflegedienst. Damit wurde die bestehende Regelung ausgeweitet. Bisher bestand nur Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind lebte und der Haushalt wegen eigener Erkrankung nicht selbst geführt werden konnte. Mit der Neuregelung wird eine Versorgungslücke für jene Patienten geschlossen, die ohne Unterstützungsmöglichkeiten durch nahestehende Menschen leben – entweder weil sie alleinstehend sind oder weil ihre Lebenspartner sich nicht um sie kümmern können. Das gilt nicht nur nach einem Krankenhausaufenthalt, sondern auch für Patienten, die gerade einen ambulanten Eingriff hinter sich haben oder die zu Hause schwer erkranken. Die Krankenkassen müssen deren ambulante Versorgung seit Januar dieses Jahres als Pflichtleistung finanzieren. Schwierig war es in der Vergangenheit für alleinlebende Personen und ältere Paare, bei denen der Partner aufgrund von Alterseinschränkungen den pflegebedürftigen Partner nicht versorgen konnte. Wenn dann keine Familienangehörigen, Freunde oder Nachbarn Hilfe anbieten konnten, war die Versorgung nicht sichergestellt. Dieses Problem hatte sich in den letzten Jahren verschärft, weil die Verweildauer in den Kliniken nach Einführung der Fallpauschalen kürzer geworden ist.

Entweder wird die Haushaltshilfe nun direkt von der Krankenkasse vermittelt oder eine vertraute Person übernimmt diese Aufgabe. Für wie viele Stunden am Tag die Kassen in solchen Notlagen eine Haushaltshilfe bezahlen, hängt vom Einzelfall ab. Gesetzlich Krankenversicherte leisten eine Zuzahlung pro Kalendertag. Das sind zehn Prozent der Kosten, mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro pro Tag. Wer einen Antrag auf Haushaltshilfe bei seiner Krankenkasse stellt, muss ein ärztliches Attest beilegen. Der behandelnde Arzt bestätigt damit, dass der Patient nicht in der Lage ist, weiter den Haushalt zu führen. Es bietet sich an, bereits rechtzeitig vor der Entlassung aus dem Krankenhaus mit dem Sozialdienst der Klinik den Antrag auf den Weg zu bringen.

Falls sich die ambulante Versorgung in der eigenen Wohnung nicht ausreichend gewährleisten lässt, können die Patienten stattdessen in ein Pflegeheim gehen. Diese stationäre Kurzzeitpflege dauert laut Gesetzgeber künftig maximal acht Wochen und muss vom Arzt verordnet werden.
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Was tun bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Betroffene sollten Patientenakte einfordern und Krankenkasse einschalten – Beweislast liegt beim Patienten. Laut Einschätzung des Bundesgesundheitsministeriums erleiden jährlich zwischen 40000 und 170000 Patienten einen Behandlungsfehler. Doch selbst wer eindeutig durch eine falsche Therapie oder fehlende Aufklärung offensichtlich zu Schaden kommt, hat es nicht leicht, sein Recht durchzusetzen. Die meisten Behandlungsfehler passieren im Krankenhaus und werden nach Angaben des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS) vor allem Orthopäden, Chirurgen und Zahnmedizinern vorgeworfen.

Wer einen Schaden erleidet, hat Anspruch auf Schadensersatz und möglicherweise Schmerzensgeld. „Krankenhauspatienten sollten zuerst mit weiterbehandelnden Ärzten und Krankenkassen sprechen, ob der Verdacht auf einen Behandlungsfehler gerechtfertigt sein könnte“, rät Dr. Ines Verspohl, Referentin für Gesundheit beim Sozialverband VdK Deutschland. Denn oft seien nicht Behandlungsfehler, sondern Komplikationen für den Gesundheitszustand des Betroffenen verantwortlich. Erhärtet sich ein Verdacht jedoch, kann die Krankenkasse den Medizinischen Dienst einschalten. „Lassen Sie sich Kopien von Ihren Behandlungsunterlagen geben“, empfiehlt die Expertin. Obwohl 2013 das Patientenrechtegesetz in Kraft getreten ist, haben es Betroffene schwer, zu ihrem Recht zu kommen, kritisiert Verspohl. Das sei nicht verwunderlich, denn die Beweislast liegt beim Patienten: „Er muss erstens beweisen, dass er einen Schaden erlitten hat. Zweitens hat er darzulegen, dass ein medizinischer Fehler gemacht wurde. Drittens muss er beweisen, dass dieser Fehler die Ursache für den Schaden ist.“ Vor allem an Punkt drei scheitern viele.

Auch die Zahlen des Medizinischen Dienstes verweisen auf niedrige Erfolgschancen. Der MDS konnte 2014 von den insgesamt 14 700 Gutachten nur in einem Viertel aller Fälle (25,9 Prozent) einen Behandlungsfehler mit Schaden feststellen. Bei rund drei Viertel aller Vorwürfe (74,1 Prozent) kamen die Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich um keinen Fehler oder einen Fehler ohne Schaden handelte. Vorbild Österreich

„Beim Patientenschutz muss dringend nachgebessert werden“, fordert Verspohl. Ein Vorbild ist Österreich: „Im Nachbarland greifen im Härtefall die Patienten- entschädigungsfonds. Betroffene können etwa auch dann Geld bekommen, wenn es für sie trotz eindeutig entstandenem Schaden Beweisschwierigkeiten gibt.“

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Die Selbsthilfegruppen Schlafapnoe Cloppenburg und Lohne sind Mitglieder im Arbeitskreis Schlafapnoe Niedersächsischer Selbsthilfegruppen e.V., Wilhelmshaven - asn -

Ausgabe NWZ vom 08.04.15

Sekundenschlaf führt zu Unfall

Strücklingen/EB – Die Polizei hat nach einem Verkehrsunfall auf der B 72 in der Nacht auf Dienstag gegen eine 34-Jährige aus Dorn um ein Strafverfahren eingeleitet. Nach bisherigem Stand der Ermittlungen kam die Frau gegen 0:45 Uhr aufgrund eines Sekundenschlafes in Höhe der Ausfahrt Strücklingen nach links von der Fahrbahn ab und prallte gegen eine Schutzplanke, die auf einer Länge von etwa 100 Metern beschädigt wurde. Die Fahrerin sowie ihre drei Insassen wurden vorsorglich ins Krankenhaus gebracht. Gegen die Fahrerin wird wegen Straßenverkehrsgefährdung ermittelt.
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Wir möchten Ihnen noch zwei interessante medizinische Berichte zur Kenntnis geben, die in der letzten Woche Februar 2015 erschienen sind.
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Am 21. Januar schreibt die NWZ:

'Die Schlafapnoe-Selbsthilfegruppe Cloppenburg und Umgebung hat sich jetzt mit den Themen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung befasst. Hierzu hatte sie Stefan Riesenbeck, Geschäftsführer des Betreuungsvereins Cloppenburg, eingeladen. Er informierte über die Notwendigkeit rechtzeitig durch eine Vorsorgevollmacht Vorkehrungen zu treffen, wenn man auf Grund von Krankheit oder Alter nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln.

Er stellte dabei einen Entwurfsvorschlag vor, der gemeinsam vom Amtsgericht, der Betreuungstelle des Landkreises und dem Betreuungsverein entwickelt wurde und seit vielen Jahren erfolgreich eingesetzt wird. Diese Vorsorgevollmacht erübrigt weitestgehend eine rechtliche Betreuung, die mit viel Verwaltungsarbeit und auch Kosten verbunden ist. Auch kann dann auf eine Patientenverfügung verzichtet werden, wenn man mit seinen Angehörigen mögliche Behandlungswünsche vorher bespricht. Weitere Informationen unter: 04471-91300 oder http://betreuungsverein-cloppenburg.de '

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